Rechtliches / Artikel 50 EU AI Act

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Artikel 50 EU AI Act: Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte

Art. 50 der EU-Verordnung über Künstliche Intelligenz (Verordnung (EU) 2024/1689, „EU AI Act“) regelt die Transparenzpflichten für KI-Systeme, die mit Menschen interagieren oder synthetische Inhalte erzeugen. Diese Pflichten gelten seit dem 2. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten.



Übersicht

Hinweis

Diese Seite fasst Art. 50 EU AI Act allgemeinverständlich zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die verbindliche Fassung siehe den Verordnungstext im EUR-Lex.

Achtung

Verstöße gegen die Transparenzpflichten können nach Art. 99 EU AI Act mit Bußgeldern von bis zu 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.

Art. 50 richtet sich an zwei Adressaten mit unterschiedlichen Pflichten: Anbieter (Provider), die ein KI-System entwickeln oder in Verkehr bringen, und Betreiber (Deployer), die es beruflich einsetzen.



Wer muss was kennzeichnen?

Adressat Pflicht Beispiel
Anbieter von KI-Systemen mit direkter Nutzerinteraktion (Abs. 1) System muss offenlegen, dass eine Interaktion mit KI stattfindet – außer es ist ohnehin offensichtlich Chatbot muss sich als KI zu erkennen geben
Anbieter von Systemen, die synthetische Inhalte erzeugen (Abs. 2) Ausgaben (Audio, Bild, Video, Text) müssen maschinenlesbar und als KI-generiert/-manipuliert erkennbar markiert werden Wasserzeichen/Metadaten (z. B. C2PA) in KI-generierten Bildern
Betreiber von Emotionserkennungs- oder biometrischen Kategorisierungssystemen (Abs. 3) Betroffene Personen müssen über den Betrieb des Systems informiert werden Kamera mit Emotionsanalyse im Einzelhandel
Betreiber, die Deepfakes veröffentlichen (Abs. 4) Offenlegen, dass Bild-, Audio- oder Videoinhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde KI-generiertes „Video" einer Person, die etwas nie gesagt hat
Betreiber, die KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse veröffentlichen (Abs. 4) Offenlegen, dass der Text KI-generiert ist – außer er wurde redaktionell/menschlich geprüft und verantwortet KI-Rohentwurf eines News-Artikels ohne Redaktion

Wichtige Ausnahmen (Abs. 2 und Abs. 4):

  • Rein unterstützende Bearbeitungsfunktionen (z. B. Grammatik-/Stilkorrektur), die den Ausgangsinhalt nicht wesentlich verändern.
  • KI-Einsatz, der gesetzlich zur Aufdeckung, Verhütung oder Verfolgung von Straftaten erlaubt ist (mit Schutzvorkehrungen).
  • Content mit substanzieller menschlicher Redaktion/Verantwortung (z. B. ein Artikel, den ein Mensch mit KI-Unterstützung schreibt und redaktionell verantwortet, muss nicht als „KI-generiert" gekennzeichnet werden).



Ablauf: Prüfschema für eigene KI-Nutzung


Praxis: Was das für Content-Ersteller und Entwickler bedeutet

Tipp

Im Zweifel lieber kennzeichnen als riskieren: Ein kurzer Hinweis „mit KI erstellt/unterstützt" kostet wenig und schützt vor Bußgeldrisiken.

  • ✅ KI-generierte Bilder, Videos oder Audio mit sichtbarem oder maschinenlesbarem Hinweis versehen (z. B. C2PA-Metadaten, Wasserzeichen, Bildunterschrift).
  • ✅ Chatbots und Sprachassistenten so gestalten, dass sie sich auf Nachfrage oder beim Start als KI zu erkennen geben.
  • ✅ Bei KI-unterstützten Redaktionsprozessen die menschliche Prüfung/Verantwortung dokumentieren – das befreit von der Kennzeichnungspflicht nach Abs. 4.
  • ❌ Realistische Deepfakes ohne Kennzeichnung veröffentlichen, auch wenn sie nicht bösartig gemeint sind.
  • ❌ Sich bei reinen Text-Tools auf die „unterstützende Bearbeitung"-Ausnahme verlassen, wenn der KI-Anteil den Inhalt inhaltlich prägt statt nur zu korrigieren.

Diese Pflichten ergänzen die themenspezifischen Hinweise auf Video-Produktion, Bildgenerierung und Content-Erstellung in diesem Wiki.



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Ressourcen

Ressource Beschreibung Link
Verordnungstext Art. 50 Verbindliche Fassung auf EUR-Lex eur-lex.europa.eu
EU AI Act – offizielle Übersicht Europäische Kommission digital-strategy.ec.europa.eu
C2PA Standard Offener Standard für Herkunfts-/KI-Kennzeichnung c2pa.org